Satzung des Sportverein „ Blau Weiß 1922 „ e.V. Landkern

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der am 01.08.1922 in Landkern gegründete Verein führt den Namen „Blau Weiß 1922“ e.V. Landkern.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.

Der Verein „Blau Weiß“ 1922 e.V. Landkern hat seinen Sitz in 56814 Landkern und ist im Vereinsregister Koblenz eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, ab dem 18. Lebensjahr.

Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet dem Antragssteller die Gründe evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§ 21 bis 79 des BGB.

 

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss des Vereins.

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.

Austritterklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu stellen und nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anordnungen der Vereinsleitung .
  1. wegen Nichtbezahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
  1. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 7

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht.

Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

 

§ 8

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Die Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

 

§ 9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

- der Vorstand

- erweiterte Vorstand

- die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ).

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 350 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3Nr.26aEStG ausgeübt werden.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. a) dem Kassenwart
  2. b) dem Schriftführer
  3. c) und mindestens 2 Beisitzern

 

§ 11 Wahl des gesamten Vorstands

Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitglieder des Vorstands werden für ein Jahr gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

 

Zu seinen Aufgaben zählen im Besonderen;

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

- Benennung von Ausschüssen und Abteilungsleitern 

 

Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

 

Der  Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden. Der Kassierer hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten.

 

§ 13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen wurden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist  beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme ,eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

- Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit (Aufwandsentschädigung)

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung

- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

 

Mindestens einmal im Jahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden.

Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung  einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn die Dringlichkeit eines Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkannt wird.

     

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie Ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Satzungsänderungen und Beschlüsse einer Vereinsauflösung bedürfen einer ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Vereins.

Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Landkern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidität des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit  ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Landkern, den 01.03.2018                                              

Aloys Gilles

Vorsitzender

 

 

                                     

 

 

 

 

 

 

 

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Ok Ablehnen